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KTW-BWGL: A. u. K. Müller zertifiziert nach 1+ System

Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser: A. u. K. Müller zertifiziert nach dem 1+ Verfahren.

Das Wichtigste in Kürze

  • KTW-BWGL ersetzt die bisher unverbindlichen KTW-Leitlinien
  • A. u. K. Müller ermöglicht Kunden vereinfachten Zertifizierungsprozess für Endprodukte mit Hilfe der Konformitätsbestätigung nach dem 1+ System
  • Prüfzeugnisse nach KTW-Leitlinie verlieren Gültigkeit zum 21.03.2021
  • Erweiterte Übergangsregelung bis 21.03.2023

 

Die KTW-BWGL ist die neue Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien, die in Kontakt mit Trinkwasser kommen. Diese wurde 2019 vom Umweltbundesamt veröffentlicht und tritt nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren am 21.03.2021 in Kraft. Die KTW-BWGL ersetzt damit die bisher unverbindlichen KTW-Leitlinien. „Ab diesem Datum haben Unternehmer und sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 TrinkwV sicherzustellen, dass für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser ausschließlich solche organischen Materialien verwendet werden, die den Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage entsprechen.“[1]

A. u. K. Müller zertifiziert aktuell seine Bauteile und Produkte gemäß der Empfehlung des Umweltbundesamtes (Konformitätsbestätigung der trinkwasserhygienischen Eignung von Produkten) nach dem 1+ System und wird damit zu den ersten Herstellern mit diesem Zertifikat gehören. Betrachtet man die trinkwasserberührende Oberfläche der Ventile und Komponenten im Endprodukt, können diese in die Risikogruppe P2 eingestuft werden. Das trifft auf alle Bauteile von Ausrüstungsgegenständen mit einem wasserberührten Oberflächenanteil von weniger als 10% zu. Der Zertifizierungs- und Prüfaufwand für Konformitätsbestätigungen dieser Art von Bauteilen ist vereinfacht (Siehe dazu auch hier).  Um jedoch unseren Kunden den Zertifizierungsprozess der Endprodukte deutlich zu vereinfachen und den eigenen Qualitätsansprüchen gerecht zu werden, zertifiziert A. u. K. Müller seine Bauteile und Produkte nach dem 1+ System. „Die Zertifizierung nach dem 1+ System ist uns ein besonderes Anliegen, weil es die höchsten Ansprüche an jeden Hersteller stellt und damit die hohen Anforderungen unterstreicht, díe wir selbst an unsere Produkte haben.“

 

Kundenvorteile durch die Zertifizierung nach 1+ System

Durch die Einstufung der Bauteile in die höhere Risikogruppe P1 ist der Kunde flexibel in der Auslegung und Dimensionierung seiner Endprodukte, da er nicht mehr darauf achten muss, ob die von A. u. K. Müller gefertigten Komponenten einen wasserberührenden Anteil von unter 10% haben.

Zudem kann unter dem System 1+ neben den Materialien und Bauteilen, auch für zusammengesetzte Produkte und Bauteilgruppen die trinkwasserhygienische Eignung bestätigt werden.

Mit der Konformitätsbestätigung für das komplette Ventil von A. u. K. Müller wird der Zertifizierungsprozess für das Endprodukt des Kunden deutlich vereinfacht. Alle Informationen zum Produkt sind bereits beim Zertifizierer hinterlegt und überprüft worden. Dadurch entfällt der Aufwand für die Bereitstellung der notwendigen Informationen für die Prüf- und Zertifizierungsstellen und es wird der Zertifizierungsprozess des Endproduktes beschleunigt. 

 

Prüfzeugnisse nach KTW-Leitlinie verlieren ihre Gültigkeit

Mit dem Inkrafttreten der KTW-BWGL verlieren Prüfzeugnisse, die nach der KTW-Leitlinie, der Beschichtungsleitlinie und der Schmierstoffleitlinie ausgestellt wurden, ab dem 21.03.2021 ihre Gültigkeit.

 

Übergangsregelung aufgrund COVID-19 bis 21.03.2023

Laut Informationen des Umweltbundesamtes waren aufgrund der Beschränkungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie Erstinspektionen und Fremdüberwachungen durch die Zertifizierungsstellen bisher nur begrenzt möglich.[2] Dies führt aktuell zu Verzögerungen des Zertifizierungsprozesses über den Ablauf der Übergangsfrist hinaus. Bestehende Zertifikate nach KTW-Leitlinie werden aber nicht verlängert.  Die Zertifizierungsstellen können jedoch bis zum 21. März 2023 für Konformitätsbestätigungen nach Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA) noch Prüfberichte für Prüfkörper, die nicht durch die Zertifizierungsstelle entnommen wurden, zur Bewertung verwenden. Damit ist es möglich, dass Prüfberichte auf Grundlage der zurückgezogenen Leitlinien bis zum 21.03.2023 für die Bewertung herangezogen werden können. Nähere Informationen zur Übergangsregelung finden Sie hier.

A. u. K. Müller hat diese Übergangs- oder ,,Corona-Zertifikate“ bei einer notifizierten Stelle beantragt. Diese werden dann bis zum 21.03.2023 in das System 1+ überführt. Sollten uns bis zum Stichtag im März die Konformitätsbestätigungen nicht vorliegen, so können wir Ihnen eine Bestätigung über den Antrag auf Konformitätsbestätigung von unserem Zertifizierer an die Hand geben. Diese Bestätigung kann als Nachweis für die Konformität entsprechend der erweiterten Übergangsregelung bis zum 21.03.2023 herangezogen werden.

Haben Sie Fragen oder benötigen ein spezielles Zertifikat? Ihr Ansprechpartner unseres technischen Vertriebs unterstützt Sie gern. Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt zu uns auf.

 

Konformitätsbestätigung nach UBA-Empfehlung / 1 Plus Verfahren

Der Nachweis über die Einhaltung der Anforderung an die hygienische Eignung nach §17 TrinkwV kann auf 2 Arten erfolgen. Durch eine Konformitätsbestätigung auf Basis eines vereinfachten Verfahrens oder auf Basis des 1+ Systems. Ebenso kann durch den Hersteller selbst eine Eigenerklärung zur Konformität erbracht werden, die jedoch nicht in der Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA) berücksichtigt wird.

Das 1+ System stellt dabei die höchsten Anforderungen an jeden Hersteller, da es mit umfassenden Audits durch eine unabhängige Zertifizierungsstelle verbunden ist. Das 1+ System beinhaltet die Erstinspektion des Werks und Entnahme der Prüfmuster, die anschließende Typprüfung, die werkseigene Produktionskontrolle (Eigenüberwachung) und die jährliche Überwachungsprüfung (Fremdüberwachung).


[1] Siehe Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser1,2 (KTW-BWGL) Allgemeiner Teil, Einleitung S.8,

https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/5620/dokumente/ktw-bwgl-_allgemeiner_teil_-_3._aenderung_de_0.pdf (Link aktualisiert am 08.07.2022)

 

[2] Vgl. Dokument Übergang von UBA-Leitlinien zur Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (Übergangsregelung KTW-BWGL), S.4 https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/5620/dokumente/uebergangsregelung_ktw-bwgl_3._aenderung_de255_0.pdf (Link aktualisiert am 08.07.2022)

 

 

Möglichkeiten zur Konformitätsbestätigung

 

  • System 1+ stellt die höchsten Anforderungen an Hersteller
  • Antrag auf Konformitätsbestätigung nach Verfahren 1+ bei einer notifizierten Stelle

Aufgaben der notifizierten Stelle:

  1. Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle
  2. Typprüfung des Produktes
  3. Laufende Überwachung und Bewertung der werkseigenen Produktionskontrolle
  4. Stichprobenprüfung (audit-testing) von entnommenen Proben aus laufender Produktion

Der Aufwand für Bauteile, die nur einen geringen Oberflächenanteil im Kontakt mit Trinkwasser haben, ist vereinfacht (weniger Einfluss auf die Trinkwasserqualität am Wasserhahn)

  • Alle 5 Jahre Typprüfung
  • Einreichung der Prüfkörper beim Prüfinstitut
  • Offenlegung der Rezeptur / Einreichung technischer Zeichnungen etc.
  • Prüfung gemäß KTW-BWGL
  • Prüfbericht + Konformitätsbestätigung
  • Kein jährliches Audit / keine jährliche Migrationsprüfung

Die Bestätigung für die Konformität mit der KTW-BWGL kann durch den Hersteller selbst erfolgen. Hierfür sollte mindestens eine Rezepturbewertung nach KTW-BWGL oder ein Prüfbericht nach KTW-BWGL für die trinkwasserführenden Bauteile/Werkstoffe vorliegen. Dafür sollten Prüfberichte nach KTW-BWGL für die trinkwasserführenden Kunststoff-Bauteile/Werkstoffe die Grundlage bieten.

Hinweis: Die Eigenerklärung zur Konformität wird in der Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA) nicht berücksichtigt.

 

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Glaß wird mit Trinkwasser gefüllt

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