Fertigung

Allgemeine Einkaufsbedingungen
A. u. K. Müller GmbH & Co. KG, Düsseldorf

(Stand Februar 2022)

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Allen unseren Bestellungen legen wir ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen zugrunde. Ihre Geltung wird hiermit auch für alle zukünftigen Verträge dieser Art vereinbart.
  2. Andere Geschäftsbedingungen werden nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich oder in Textform anerkennen. Sie gelten deshalb auch dann nicht, wenn wir auf ein Schreiben, welches auf fremde Geschäftsbedingungen Bezug nimmt, schweigen oder sonst im Einzelfall nicht widersprechen.

§ 2 Vertragsschluss/Urheberrechte/Eigentum an Werkzeugen

  1. Die von uns zum Abschluss eines Vertrages abgegebenen Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung. Dies kann auch per Telefax oder in Textform erfolgen.
  2. Werden unsere Bestellungen nicht innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich, per Telefax oder in Textform mit verbindlicher Bestätigung der Lieferzeit angenommen, so sind wir zum Widerruf der Bestellung berechtigt.
  3. Die Informationen, Daten, Proben und Muster, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und Urheberrecht. Sie dürfen nicht vervielfältigt oder Dritten mitgeteilt werden. Sofern im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere zur Entscheidung über die Annahme unserer Bestellungen oder deren Ausführung, nicht mehr vom Lieferanten benötigt, dürfen wir die Informationen, Daten, Proben und Muster sowie deren Kopien jederzeit zurückverlangen.
  4. Verlangt der Lieferant für die Herstellung oder Anschaffung von Werkzeugen oder Formen zur Erfüllung seiner Leistungspflichten eine besondere Vergütung oder Ersatz von Auslagen, geht das Eigentum an diesen Werkzeugen, Formen sowie den dazugehörenden technischen Unterlagen auf uns über. Sobald der Lieferant diese zur Erfüllung seiner Leistungspflichten nicht mehr braucht, hat er sie an uns herauszugeben.

§ 3 Preise/Lieferbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und versteht sich DDP (unser Geschäftssitz in Düsseldorf) Incoterms 2020, es sei denn, etwas anderes ist vereinbart.

§ 4 Lieferzeit/Verzug

  1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Erkennt der Lieferant, dass er einen Liefertermin nicht einhalten kann, hat er unverzüglich die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitzuteilen.
  2. Zur Ausführung einer Bestellung notwendige Unterlagen von uns müssen wir erst liefern, wenn der Lieferant uns unter Bestimmung einer angemessenen Frist dazu auffordert. Vor Ablauf dieser Frist kann er aus dem Fehlen dieser Unterlagen keine Rechte herleiten.
  3. Wird früher als vereinbart geliefert, behalten wir uns die Rücksendung oder Lagerung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vor. Zahlen müssen wir in jedem Fall erst zum vereinbarten Fälligkeitstermin.
  4. Teillieferungen akzeptieren wir nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Die verbleibende Restmenge ist bei Teillieferungen stets anzugeben. Stimmen wir einer Teillieferung ausnahmsweise zu, dann sind wir berechtigt, für den erhöhten Aufwand eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von pauschal EUR 120,00, höchstens jedoch 10% des auf die Teillieferung entfallenden Kaufpreises zu berechnen. 
  5. Gerät der Lieferant in Verzug, so ist er zum vollen Ersatz des Verspätungsschadens verpflichtet. Hierzu zählen u.a. auch die an Arbeitnehmer zu leistenden Nacht- und Feiertagszuschläge, welche wegen der nicht rechtzeitigen Lieferung angefallen sind, um die eigenen Lieferfristen einzuhalten.
  6. Versäumt der Lieferant schuldhaft eine vereinbarte Lieferfrist, so können wir eine Pönale in Höhe von 0,15% pro vollem Kalendertag der Verspätung von dem Teil des Kaufpreises verlangen, der auf den verspäteten Leistungsteil entfällt. Die Pönale ist ungeachtet der Dauer der Verspätung auf 5 % begrenzt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. § 341 Abs. 3 BGB gilt mit der Maßgabe, dass wir die Pönale verlangen dürfen, wenn wir uns das Recht dazu bis zur Schlusszahlung vorbehalten.

§ 5 Mängelrügen und Gewährleistung

  1. Die Rüge von Abweichungen und Mängeln ist zur Wahrung unserer Rechte jedenfalls dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Eingang, bei versteckten Abweichungen und Mängeln ab deren Entdeckung, an den Lieferanten abgesandt wird.
  2. Im Rahmen der Nacherfüllung können wir nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Es gelten insbesondere § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB. 
  3. Sollten bei einer Menge von bestellten oder bereits übergebenen, baugleichen Sachen bezüglich wenigstens einer Sache aus dieser Menge die Nacherfüllungen fehlschlagen, so sind wir bei gleichartigen Mängeln der übrigen Sachen nach unserer Wahl zu Rücktritt, Minderung und Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt, ohne dem Lieferanten zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung geben zu müssen. Wir dürfen aber auch die Nacherfüllung verlangen. Durch vorbehaltlose Ab- oder Annahme von Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. 
  4. Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Ablieferung, sofern das Gesetz keine längere Frist vorsieht. Für nacherfüllte Teile beginnt der Lauf einer neuen Gewährleistungsfrist, es sei denn. die Nacherfüllung erfolgte ohne Anerkenntnis der Mangelbeseitigungspflicht.
  5. Der Lieferant hat dafür zu sorgen und sichert zu, dass seine Lieferungen und Leistungen an uns sowie deren Verwendung, Verarbeitung und Veräußerung durch uns oder unsere Kunden keine Schutzrechte Dritter verletzt. Wir sind zu Recherchen in dieser Richtung nicht verpflichtet. Wir dürfen ohne weitere Prüfung der Sach- und Rechtslage die weitere Abnahme einstellen, vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen, wenn uns unter Berufung auf solche Schutzrechte Dritter untersagt wird, eine Leistung oder Lieferung des Lieferanten zu verwenden, zu verarbeiten oder zu veräußern. Der Lieferant hat uns unverzüglich von allen Ansprüchen dieser Dritten freizustellen. Die Kosten für eine von uns erwirkte Lizenz zur Benutzung dieser Lieferung oder Leistung hat der Lieferant zu tragen.
  6. Erheben wir berechtigte Mängelrügen, für die der Lieferant schuldhaft einzustehen hat, berechnen wir eine Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 250,00 je berechtigter Rüge.

§ 6 Haftung und Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferant haftet uns nach den gesetzlichen Bestimmungen. Einschränkungen im Hinblick auf den Haftungsgrund - insbesondere den Grad des Verschuldens - und die Haftungshöhe akzeptieren wir nicht.
  2. Wir schließen jeden verlängerten Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Lieferanten aus, sei es infolge von Verarbeitung und Vermischung, noch durch Vorausabtretung.

§ 7 Qualitätssicherung/Produkthaftung/Beistellungen

  1. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und diese angemessen zu dokumentieren. Wir dürfen uns während der üblichen Betriebs- und Geschäftsstunden, nach vorheriger Anmeldung, ein Bild von diesen Maßnahmen an Ort und Stelle machen und die Dokumentationen einsehen.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen alle Risiken der Produkthaftung mit einer dem jeweiligen Geschäft angemessenen Deckungssumme zu versichern.
  3. Stellen wir dem Lieferanten Materialien, Komponenten oder Werkzeuge zur Bearbeitung der Bestellung bei („Beistellungen“), verbleiben diese in unserem uneingeschränkten Eigentum. Die Nutzung ist allein für die Bearbeitung der jeweiligen Bestellung gestattet. Es findet keine Einräumung von darüberhinausgehenden Nutzungsrechten statt. Alle Schutzrechte verbleiben vollständig bei uns.
  4. Nach vollständiger Bearbeitung der Bestellung sind die noch vorhandenen Beistellungen vollständig an uns zurückzugeben, wobei der Lieferant für schuldhaft verursachte Verluste haftet. Es gilt im Hinblick auf die mit den Beistellungen verbundenen Geheimnisse § 9.

§ 8 Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

  1. An uns gerichtete Rechnungen zahlen wir nach vollständiger Lieferung, bzw. Abnahme, innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach unserer Wahl, durch Übersendung von Verrechnungsschecks oder durch Überweisung. Maßgeblich für eine fristgerechte Zahlung ist die Vornahme der Zahlungshandlung.
  2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir verbieten die Abtretung gegen uns gerichteter Forderungen, auch im Rahmen eines Factorings.
  3. Im gesamten Schriftwechsel mit uns hat der Lieferant unsere Bestell- und Materialnummern anzugeben. Sollte durch deren Fehlen eine Verzögerung der Zuordnung und/oder Bearbeitung eintreten, verlängern sich die Zahlungsziele entsprechend.

§ 9 Geheimhaltungsverpflichtung

  1. Geheimnisse im Sinne dieses § 9 sind alle Informationen, unabhängig vom Transportmedium, die von uns ausdrücklich als geheim gekennzeichnet oder bezeichnet werden oder als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für den Lieferanten erkennbar sind.
  2. Keine Geheimnisse sind Informationen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind oder werden oder dem Lieferanten bekannt sind oder werden, ohne dass er dabei eine andere Verpflichtung zur Geheimhaltung verletzt oder die Informationen sonst rechtswidrig erlangt hat.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Geheimnisse vor Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen und diese nicht selbst oder für Dritte zu verwerten sowie hierzu keine Schutzrechtsanmeldungen vorzunehmen. Diese Verpflichtung gilt fort für einen Zeitraum von 5 Jahren nach der Erfüllung der Leistungspflichten des Lieferanten aus der jeweiligen Bestellung.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus § 9 Abs. 3, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 an uns zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Gegenüber Kaufleuten im Sinne des HGB ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten Düsseldorf. Wir dürfen jedoch auch am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten klagen.
  2. Für unsere Verträge gilt nur deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
  3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Regelwerkes ganz oder teilweise unwirksam, so gelten stattdessen die Regelungen als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten Zweck möglichst nahekommen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird nicht berührt.

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